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   RG, 13.05.1919 - Rep. III. 545/18   

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https://dejure.org/1919,275
RG, 13.05.1919 - Rep. III. 545/18 (https://dejure.org/1919,275)
RG, Entscheidung vom 13.05.1919 - Rep. III. 545/18 (https://dejure.org/1919,275)
RG, Entscheidung vom 13. Mai 1919 - Rep. III. 545/18 (https://dejure.org/1919,275)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Sorgfaltspflicht des mit einer Geldbeförderung beauftragten Beamten. 2. Welches Recht ist für die Haftung des Beamten gegenüber dem Staate in der Rheinprovinz maßgebend? 3. Wird die Haftung des Beamten gegenüber dem Staate durch ein mitwirkendes Verschulden anderer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Sorgfaltspflichten eines zur Geldbeförderung beauftragten Beamten

  • opinioiuris.de

    Mit Geldbeförderung beauftragter Beamte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 344
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65

    Fahrlässige Nichtanmeldung angestellter Putzfrauen zur Zusatzversicherung bei der

    Im Urteil vom 13. Mai 1919 (RGZ 95, 344 [347]) wurde hierzu auf die - bereits im preußischen Allgemeinen Landrecht geregelte - gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beamter, durch deren Verschulden ein Verlust öffentlicher Gelder entstand, verwiesen und ferner ausgeführt, daß selbst bei mitwirkendem Verschulden der als verfassungsmäßig berufene Vertreter des Staates anzusehenden Vorgesetzten nichts anderes gelten könne, weil diese auch bei der Auswahl und der Beaufsichtigung der ihnen unterstellten Beamten "in Erfüllung ihrer Pflicht gegenüber dem Staate, nicht gegenüber den Mitbeamten", handelten.
  • BGH, 30.01.1967 - III ZR 185/64

    Schuldhafte Amtspflichtverletzung durch eine Anordnung zur Notschlachtung von

    Nur bei Hinzutreten besonderer Umstände erwächst aus der regelmässig im allgemeinen staatlichen Interesse bestehenden und ausgeübten Staatsaufsicht eine Amtspflicht, die den Beamten der Aufsichtsbehörde dem einzelnen Dritten gegenüber obliegt, so etwa wenn dieser sich unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wendet, diese ihn persönlich anhören muss, bei Amtsverweigerung der unteren Stelle, bei besonderen Gefahrensituationen usw. (vgl. BGHZ 15, 305; 35, 44 [BGH 20.04.1961 - II ZR 258/58] ; BGH NJW 1956, 1028; BGH LM BGB § 839 Fm Nr. 2; BGH VersR 1959, 271; aus der früheren Rechtsprechung: RGZ 95, 344; 162, 129/164; RG JW 1931, 3097).
  • BGH, 27.02.1969 - III ZR 172/66

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung - Ansprüche wegen Pflichtverletzungen

    Die Aufsichtsbehörde hat erst dann Pflichten einem Einzelnen gegenüber, wenn eine besondere Beziehung zu diesem Einzelnen hergestellt wird, etwa wenn er bei ihr einen Antrag stellt, sich an sie wendet, einen Rechtsbehelf bei ihr einlegt usw. (RGZ 95, 344; 162, 129/164; BGH Urteil vom 14. Februar 1952 - III ZR 84/51; Urteil vom 24. April 1961 - III ZR 40/60 = BGHZ 35, 44; Urteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 185/64 = VersR 1967, 471).
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